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Gesetze
Umsetzung der Hospizidee in
Gesetze
Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband hat durch die Veranstaltung von
Fachtagungen sowie durch seine Beteiligung bei der Formulierung gesetzlicher Bestimmungen und
Erarbeitung von Rahmenrichtlinien bereits wichtige Ziele zur
Verankerung der Hospizidee im deutschen Gesundheitswesen erreicht:
1995
Gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe am Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung erarbeitete die BAG bundesweite Empfehlungen für
Vorbereitungskurse von ehrenamtlichen Hospizhelfern.
1997
Implementierung des neuen § 39a SGB V als Rechtsgrundlage für die
Bezuschussung von Aufenthalten in stationären Hospizeinrichtungen
durch die gesetzlichen Krankenkassen. Dabei haben sich die
stationären Hospize zu einer zehnprozentigen Eigenleistung in Form
von Spenden und Einbindung ehrenamtlicher Hospizhelfer verpflichtet.
1998
Formulierung von Rahmenvereinbarungen zum neuen § 39a SGB V über
Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären
Hospizversorgung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen
und Wohlfahrtsverbänden.
2001
Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Förderung ambulanter
Hospizarbeit durch den neu geschaffenen Absatz 2 des § 39a im SGB
V. Dieses zum 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz weist den
gesetzlichen Krankenkassen die Bezuschussung ambulanter Hospizarbeit
als Aufgabe zu. Erstmalig wird durch dieses Gesetz für
Sterbenskranke ein Netzwerk eingefordert, in dem palliative Medizin
und palliative Pflege von Professionellen und die psychosoziale
Begleitung durch ausgebildete ehrenamtliche Hospizhelfer zusammen
erfolgen.
2002
Formulierung von Rahmenvereinbarungen zum neuen Absatz 2 des § 39a
SGB V über Fördervoraussetzungen sowie zu Inhalt, Qualität und
Umfang der ambulanten Hospizarbeit zwischen den Spitzenverbänden
der Krankenkassen und den Wohlfahrtsverbänden. |