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Gesetze

Umsetzung der Hospizidee in Gesetze

Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband hat durch die Veranstaltung von Fachtagungen sowie durch seine Beteiligung bei der Formulierung gesetzlicher Bestimmungen und Erarbeitung von Rahmenrichtlinien bereits wichtige Ziele zur Verankerung der Hospizidee im deutschen Gesundheitswesen erreicht:

1995
Gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe am Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erarbeitete die BAG bundesweite Empfehlungen für Vorbereitungskurse von ehrenamtlichen Hospizhelfern.

1997
Implementierung des neuen § 39a SGB V als Rechtsgrundlage für die Bezuschussung von Aufenthalten in stationären Hospizeinrichtungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Dabei haben sich die stationären Hospize zu einer zehnprozentigen Eigenleistung in Form von Spenden und Einbindung ehrenamtlicher Hospizhelfer verpflichtet.

1998
Formulierung von Rahmenvereinbarungen zum neuen § 39a SGB V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und Wohlfahrtsverbänden.

2001
Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Förderung ambulanter Hospizarbeit durch den neu geschaffenen Absatz 2 des § 39a im SGB V. Dieses zum 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz weist den gesetzlichen Krankenkassen die Bezuschussung ambulanter Hospizarbeit als Aufgabe zu. Erstmalig wird durch dieses Gesetz für Sterbenskranke ein Netzwerk eingefordert, in dem palliative Medizin und palliative Pflege von Professionellen und die psychosoziale Begleitung durch ausgebildete ehrenamtliche Hospizhelfer zusammen erfolgen.

2002
Formulierung von Rahmenvereinbarungen zum neuen Absatz 2 des § 39a SGB V über Fördervoraussetzungen sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Wohlfahrtsverbänden.

 
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