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Satzung
Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.
vormals Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V.
Präambel
Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband, vormals
Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. (BAG), steht auf der Grundlage
der Hospizbewegung als Ausdruck eines besonderen bürgerschaftlichen
Engagements für die Förderung und Weiterentwicklung der Hospizarbeit
und Palliativversorgung in Deutschland. Die Hospizarbeit und
Palliativversorgung zielen darauf, dass die Rechte und Bedürfnisse
der Sterbenden und der ihnen nahe Stehenden eingehalten und gestärkt
werden.
Im Zentrum stehen die Würde des Menschen am Lebensende und der
Erhalt größtmöglicher Autonomie. Voraussetzung hierfür sind die
weitgehende Linderung von Schmerzen und Symptomen schwerster
lebensbeendender Erkrankungen durch palliativärztliche und
palliativpflegerische Betreuung sowie eine psychosoziale und
spirituelle Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen.
Diese Arbeit geschieht in Zusammenarbeit von multidisziplinären
Teams unter wesentlicher Einbeziehung von qualifizierten
Ehrenamtlichen. Sie ist letztlich ausgerichtet auf eine Verbesserung
und Erhaltung der Lebensqualität von schwerstkranken und sterbenden
Menschen.
Dies schließt Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung
aus.
Der Bundesverband setzt sich für eine flächendeckende Hospiz- und
Palliativversorgung ein, damit schwerstkranke und sterbende Menschen
und die ihnen nahe Stehenden überall in Deutschland eine solche
qualifizierte Versorgung und Begleitung erhalten.
Der Bundesverband erlässt Leitsätze für die Hospiz- und
Palliativversorgung, die dieses Selbstverständnis verdeutlichen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.
Er hat seinen Sitz in Berlin und wird dort in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband fördert,
repräsentiert und vertritt die Interessen seiner Mitglieder in
Fragen der Hospiz- und Palliativversorgung in allen bundesweiten
und internationalen Belangen. Insbesondere ist der Deutsche
Hospiz- und PalliativVerband die Vertretung gegenüber der
Bundesregierung, den parlamentarischen, gesellschaftlichen und
anderen politischen Gremien sowie gegenüber den Kranken- und
Pflegekassen und sonstigen Kostenträgern sowie den weiteren
Gremien der Selbstverwaltung.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband erarbeitet
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragestellungen, die die
hospizliche und palliative Versorgung betreffen, und arbeitet an
solchen mit.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband wirkt auf den
Aufbau eines ambulanten und stationären bundesweiten Netzwerkes
für die Hospizund Palliativversorgung hin. Im Zentrum steht
dabei die Hospizbewegung als Ausdruck eines besonderen
bürgerschaftlichen Engagements.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband entwickelt – in
enger Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen und
Institutionen - Qualitätsstandards für die hospizliche und
palliative Versorgung. Die für eine hohe Versorgungsqualität
erforderliche Fort- und Weiterbildung kann durch eigene
Einrichtungen oder auch in Kooperation mit Dritten erbracht
werden.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband sieht seine
Verantwortung in der Verbreitung und gesellschaftlichen
Verankerung der Hospizidee als Gesamtkonzept der Hospiz- und
Palliativversorgung.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband hat die Aufgabe,
die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die
Qualifizierung im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung
national und international zu fördern.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband betreibt und
fördert Öffentlichkeitsarbeit auch durch eigene Publikationen,
Veranstaltungen, Medien und Pressearbeit.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband fördert und
begleitet Forschung auf dem Gebiet hospizrelevanter Fragen sowie
der Palliativmedizin und -pflege.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband ist
überkonfessionell und politisch unabhängig.
- Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband gibt sich
Leitsätze, die für die Mitglieder verbindlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung. Diese Zwecke sowie die Art ihrer
Verwirklichung sind in § 2 der Satzung geregelt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind:
- Die Landesarbeitgemeinschaften und Landesverbände
- Überregionale Organisationen der Hospiz- und
Palliativversorgung, die bundesweit oder in mehreren
Bundesländern tätig sind
- Altmitglieder
Altmitglieder sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft am
06.10.2006 bereits bestand und deren Mitgliedschaft sich
nicht nach einer anderen Ziffer ergibt.
- Natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder
unterstützen den Verein durch Rat und Tat, insbesondere
durch freiwillige finanzielle Leistungen. Sie können mit
beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Weitergehende Rechte bestehen nicht.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben sich um die Hospizarbeit besonders
verdient gemacht. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder haben die Rechte der Fördermitglieder.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme ist dem
Antragsteller schriftlich zu bestätigen. Die Mitgliedschaft
beginnt mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung beim
Antragsteller.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgt durch
eingeschriebenen Brief. Sie braucht nicht begründet zu werden.
Der 5 Antragsteller kann gegen die Ablehnung innerhalb von einem
Monat ab Zugang beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder
Tod.
- Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Jahresende.
- Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
Mitglied schwerwiegend oder wiederholt gegen den
Vereinszweck verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu
gewähren.
Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es mit mehr als einem
Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung im Verzug ist. Das
ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung um Entscheidung
anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Für ausgeschiedene Mitglieder besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Einzahlungen gleich
welcher Art, selbst wenn sie im Voraus an den Verein entrichtet
wurden.
§ 5 Beitrag
Der Beitrag wird im Mindestsatz auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in zwei gleichen
Raten zum Ende des ersten und zweiten Quartals des Kalenderjahres zu
leisten. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag im Einzelfall aus
Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen. Näheres regelt die
Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliedsversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands gem. § 8 Abs. 1
- Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer, die dem
Vorstand oder einem von ihm berufenen Gremium nicht
angehören dürfen, auf die Dauer von drei Jahren. Die
Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben das Recht, die
Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über die Durchführung der gesamten Buch- und Kassenprüfung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
- Beratung und Entscheidung über Vorschläge und Anträge zur
Förderung der Vereinsarbeit,
- Festsetzung der Beitragsordnung,
- Genehmigung des Haushaltsplans (vgl. § 10),
- Änderung der Satzung (vgl. § 11),
- Beschlussfassung über die endgültige Ablehnung eines
Aufnahmeantrags gem. § 4 Abs. 2 letzter Satz,
- Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss gem. § 4
Abs. 3b,
- Auflösung des Vereins,
- Verabschiedung oder Änderung der Leitsätze gem. Präambel
der Satzung auf Vorschlag des Vorstands. Die Leitsätze sind
nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem
Vorsitzenden nach Abstimmung mit dem Vorstand bei Bedarf,
mindestens einmal im Jahr, einberufen.
- Die Einladung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung unter
Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch
Rundschreiben oder auf elektronischem Weg. Anträge zur
Tagesordnung und Dringlichkeitsanträge durch ein
stimmberechtigtes Mitglied sind zulässig. Ausgenommen sind
Anträge auf Änderung der Satzung sowie der Beitragsordnung. Über
die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. Die Mitgliederversammlung
beschließt außer in den in der Satzung besonders geregelten
Fällen durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen;
bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Stimmabgabe erfolgt durch Stimmkarten. Bei Vorstandswahlen
wird geheim abgestimmt. Es gilt als gewählt, wer mehr als die
Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann.
- Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleiterin /
einen Versammlungsleiter und eine Protokollführerin / einen
Protokollführer.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll
anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin /
dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den
Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzusenden. Dies kann auch
auf elektronischem Weg erfolgen. Einwendungen gegen das
Protokoll können nur innerhalb eines Monats nach Zusendung des
Protokolls schriftlich geltend gemacht werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmen
der Mitglieder nach § 4 1a bis § 4 1c innerhalb zweier Monate
einzuberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von
mindestens vier Wochen einzuladen.
- Das Stimmrecht der Mitglieder gem. § 4 bestimmt sich wie
folgt:
- Mitglieder nach §4 1a
Die Mitglieder werden durch Delegierte vertreten. Die
Landesarbeitsgemeinschaften entsenden für jeweils 10 von ihnen
vertretenen Mitgliedseinrichtungen eine Delegierte / einen
Delegierten. Jede Delegierte / jeder Delegierte hat 10 Stimmen.
Bei der Berechnung der Stimmen ist die Zahl der Einrichtungen
immer auf volle 10 aufzurunden.
- Mitglieder nach § 4 1b
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Mitglieder nach § 4 1c
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Stimmrechte können nur innerhalb der Mitgliedsgruppen
nach § 4 1a bis §4 1c übertragen werden. Jede Delegierte / jeder
Delegierte darf höchstens 30 weitere Stimmrechte ausüben. Ein
Altmitglied nach §4 Ziffer 1c hat höchstens drei zusätzliche
Stimmrechte.
Das Stimmrecht eines Mitgliedes, das trotz Mahnung seinen
Beitrag nicht gezahlt hat, ruht.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zehn
Beisitzerinnen / Beisitzern. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Seine Amtszeit ist erst mit der Wahl eines neuen Vorstands
beendet. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand auf Vorschlag der
verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ein
Mitglied des Vorstands bis zur nächsten Wahl in den
geschäftsführenden Vorstand berufen.
- Die Vorstandsvorsitzende / der Vorstandsvorsitzende und die
zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den
geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er trägt die
Verantwortung für die Finanzen des Vereins im Rahmen der
Haushaltsplanung und kann aus seinem Kreis einen
Verantwortlichen für den Haushalt benennen. Jeweils zwei von
ihnen haben gemeinsames Vertretungsrecht.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er
fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der
Vorsitzenden / dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich einberufen werden. Beschlüsse des
Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich oder durch
elektronische Kommunikation im Umlaufverfahren gefasst werden,
wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
dem Verfahren erklärt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder
beteiligt ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist von der Vorsitzenden
/ von dem Vorsitzenden innerhalb von acht Tagen eine zweite
Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist
auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Sitzungsteilnehmer oder der beteiligten
Vorstandsmitglieder (vgl. Satz 3).
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen; es ist von
der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und von der
Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und
allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
- Der Vorstand kann Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer
bestellen.
- Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr mit
Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder nach § 4 1a und § 4
1b, um die laufende Arbeit abzustimmen.
§ 9 Fachgruppen, Beiräte und Ausschüsse
Der Vorstand kann Fachgruppen, Beiräte und Ausschüsse einsetzen.
Er erlässt hierzu Regelungen.
§ 10 Haushalt
Der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Kalenderjahr
sowie die Jahresrechnung für das vergangene Jahr sind vom Vorstand
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein
Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits
Bestandteil der Einladung zur Mitgliederversammlung war und der zu
ändernde Paragraph mitgeteilt wurde. Der Vorschlag für eine
Neuformulierung wird der Einladung beigefügt.
§ 12 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die aus der Teilnahme an
Veranstaltungen, der Benutzung der übrigen Einrichtungen des Vereins
oder der Mitgliedschaft im Verein entstehen, haftet der Verein nur,
wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der
Verein gem. BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. § 31 BGB bleibt hierdurch unberührt.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen. Ist die Versammlung darüber nicht
beschlussfähig, lädt der Vorstand dazu gesondert ein mit dem
Hinweis, dass über die Auflösung des Vereins unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit
entschieden wird.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das
Bundesgesundheitsministerium, welches es ausschließlich für die
Hospiz- und Palliativversorgung einzusetzen hat.
§14 Anwendung und Inkrafttreten
Diese Satzung und auch etwaige spätere Änderungen sollen jeweils
mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung angewendet werden, auch
wenn sie erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam werden; dies
gilt nicht, wenn sich aus dem Beschluss etwas anderes ergibt.
Satzung vom 26.02.1992 -
in der Fassung vom 5.10.2007
Satzung
als PDF-Download [aktualisiert: 19.12.2007] |