Die Hospizidee - Für eine neue Kultur von Sterben und Leben
Vom lateinischen hospitum - Herberge - leitet sich der Name der
modernen Hospizbewegung ab. Diese will Herberge sein für
sterbenskranke Menschen. 95 Prozent der Bevölkerung äußern den
Wunsch, zu Hause sterben zu wollen - tatsächlich sterben um
die 70 Prozent in Institutionen des Gesundheitswesens wie
Krankenhäusern und Pflegeheimen. Das will die Hospizbewegung
ändern und so eine neue Kultur von Sterben und Leben fördern.
Ziel ist: Das Leiden Sterbenskranker zu lindern, ihnen das Verbleiben
in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen und auch den
Angehörigen beizustehen.
Hospizarbeit ist Sterbebegleitung durch befähigte ehrenamtliche
Hospizhelfer und Hospizhelferinnen. Sie stehen gemeinsam mit
Medizinern, Pflegekräften, Sozialarbeitern und Theologen
sterbenskranken Menschen in ihrem letzten Lebensabschnitt zur Seite.
Umsetzung der Hospizidee in Gesetze
Durch die Veranstaltung von Fachtagungen und parlamentarischen
Abenden sowie vielen Gesprächen mit Entscheidungsträgern im
Gesundheitswesen konnte der DHPV seine bisher wichtigsten Ziele
auf politischer Ebene erreichen:
1995
Gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe am Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung erarbeitete die BAG bundesweite
Empfehlungen für Vorbereitungskurse von ehrenamtlichen
Hospizhelfern.
1997
Implementierung des neuen § 39 a SGB V als Rechtsgrundlage
für die Bezuschussung von Aufenthalten in stationären
Hospizeinrichtungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Dabei
verpflichteten sich die stationären Hospize zu einer 10%igen
Eigenleistung in Form von Spenden und Einbindung ehrenamtlicher
Hospizhelfer.
2001
Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Förderung ambulanter
Hospizarbeit durch den neu geschaffenen Absatz 2 des § 39 a im
SGB V. Dieses zum 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz weist den
gesetzlichen Krankenkassen die Bezuschussung ambulanter Hospizarbeit
als Aufgabe zu. Erstmalig wird durch dieses Gesetz für
Sterbenskranke ein Netzwerk eingefordert, in dem palliative
Medizin und palliative Pflege von Professionellen und die
psychosoziale Begleitung durch ausgebildete ehrenamtliche
Hospizhelfer zusammen erfolgen. 2002
Formulierung von Rahmenvereinbarungen zum neuen Absatz 2 des § 39a SGB
V über Fördervoraussetzungen sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der
ambulanten Hospizarbeit zwischen den Spitzenverbänden der
Krankenkassen und den Wohlfahrtsverbänden. |