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Beitragsordnung ab 2007
vom 06.10.20061
Die Einnahmen des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes (DHPV)
dienen ausschließlich ihrem gemeinnützigen Vereinszweck. Der DHPV
strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Um seine Aufgaben
wahrzunehmen und seine Unabhängigkeit zu wahren, wird von allen
Mitgliedern ein finanzieller Beitrag erhoben.
Leistungsfähigere Mitglieder sind gebeten, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten dem DHPV darüber hinaus Spenden zukommen zu lassen.
Weniger leistungsfähige Mitglieder können im Einzelfall einen Antrag
auf Herabsetzung des Mitgliedsbeitrags stellen, über den der
Vorstand entscheidet. Die Mitglieder sollen möglichst am
Lastschriftverfahren teilnehmen.
An den verschiedenen Mitgliedsgruppen nach § 4 der DHPV-Satzung
in der Fassung vom 05.10.2007 orientiert sich der Aufbau dieser
Beitragsordnung.
§1
Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) zahlen einen
Beitrag, der sich an der Art und Größe der Einrichtungen / Personen
orientiert, die bei ihnen Mitglied sind. Für deren Mitglieder2
sind nach § 4.1 a der Satzung des DHPV die folgenden jährlichen
Beiträge zu entrichten.
| A I |
für die Mitglieder /
Mitarbeitenden3
der Hospizeinrichtungen jeglicher Art (ambulant, stationär,
teilstationär), Palliativstationen je |
2,00 € |
zusätzlich
je Planbett
70,00 € |
| A II |
für die Mitglieder /
Mitarbeitenden4
von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und
Palliativeinrichtungen fördern, die selbst Mitglied der LAG oder
des DHPV sind, je |
2,00 € |
| B I |
für juristische Personen einen
Mindestbeitrag von |
70,00 € |
| B II |
für juristische Personen, die
bettenführende Einrichtungen sind und nicht unter A fallen,
einen Mindestbeitrag von |
300,00 € |
| C I |
für die Mitglieder /
Mitarbeitenden5
von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und
Palliativeinrichtungen fördern, die selbst nicht Mitglied
der LAG oder des DHPV sind, je |
2,00 € |
| sowie einen zusätzlichen
Sockelbeitrag von |
700,00 € |
| C II |
für die Mitglieder /
Mitarbeitenden6
von Fördervereinen, die ambulante Hospiz- und
Palliativeinrichtungen fördern, die selbst nicht Mitglied der
LAG oder des DHPV, je |
2,00 € |
| sowie einen zusätzlichen
Sockelbeitrag von |
100,00 € |
| 1 |
Nachdem die Mitgliederversammlung
der BAG Hospiz zuletzt die Beiträge am 15.12.2001 festgesetzt
hatte, beschließt die Mitgliederversammlung der BAG Hospiz am
06.10.2006 in Kassel mit Bezug auf die BAG-Satzung diese
Beitragsordnung. |
| 2 |
Mitglieder meint hier alle
Personen, die - unabhängig vom jeweiligen Status - zu einer
Hospizeinrichtung gehören, also z. B. Vereinsmitglieder,
ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitende etc. |
| 3 |
Vgl. Anmerkung 2 |
| 4 |
Vgl. Anmerkung 2 |
| 5 |
Vgl. Anmerkung 2 |
| 6 |
Vgl. Anmerkung 2 |
§ 2
Mitglieder nach § 4.1 b der DHPV-Satzung (Überregionale
Organisationen - ÜO´s - der Hospizarbeit), die bundesweit
oder in mehreren Bundesländern tätig sind) zahlen die folgenden
jährlich zu entrichtenden Beiträge:
| |
Die ÜOs zahlen einen Jahresbeitrag
von |
400,00 € |
§ 3
Mitglieder nach § 4.1 c der BAG-Satzung (Einrichtungen,
natürliche und juristische Personen und Fördervereine, die nach der
BAG-Satzung in der Fassung vom 16.11.2002 bereits eine direkte
Mitgliedschaft innehaben – Altmitglieder nach der
DHPV-Satzung in der Fassung vom 05.10. 2007) zahlen die folgenden
jährlich zu entrichtenden Beiträge:
| A I |
für die Mitglieder /
Mitarbeitenden7
von Hospiz- oder Pflege-Einrichtungen (ambulant, stationär,
teilstationär) bzw. von Palliativstationen je |
3,00 €
mindestens
jedoch
200,00 € |
| zusätzlich je Planbett |
85,00 € |
| A II |
für die Mitglieder /
Mitarbeitenden8
von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und
Palliativeinrichtungen fördern, die selbst Mitglied der LAG oder
des DHPV sind, je |
3,00 €
mindestens
jedoch
200,00 € |
| B |
für die Mitglieder /
Mitarbeitenden9
von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und
Palliativeinrichtungen fördern, die selbst nicht Mitglied
der LAG oder des DHPV sind, je |
4,00 €
mindestens
jedoch
400,00 € |
| zusätzlich je Planbett der
geförderten Einrichtungen |
90,00 € |
| C |
sonstige Einrichtungen /
juristische Personen des Gesundheits- und Sozialwesens |
500,00 € |
| D |
natürliche Personen |
120,00 € |
7 Vgl. Anmerkung 2
8 Vgl. Anmerkung 2
9 Vgl. Anmerkung 2
§4
Mitglieder nach § 4.1 d der DHPV-Satzung (natürliche und
juristische Personen als Fördermitglieder), die den
DHPV fördern wollen) zahlen die folgenden jährlich zu entrichtenden
Beiträge:
| A |
Fördermitglieder als natürliche
Person (nur beratendes Stimmrecht) |
75,00 € |
| Fördermitglieder als juristische
Person (nur beratendes Stimmrecht) |
300,00 € |
§5
Mitglieder nach § 4.1e der DHPV-Satzung (Ehrenmitglieder)
unterliegen nicht der Beitragspflicht. § 6
Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden nach § 5 der
DHPV-Satzung jeweils im Januar des Kalenderjahres fällig.
Die Landesarbeitsgemeinschaften überweisen die Beiträge in zwei
gleichen Raten zum Ende des ersten und zum Ende des zweiten
Quartals. § 7
Berechnungsgrundlage sind Mitgliederzahlen10
und Planbetten zum 30.06. des jeweiligen Vorjahres. Die
Landesarbeitsgemeinschaften haben diese Zahlen jeweils bis zum
30.09. des laufenden Jahres dem DHPV zu melden.
§ 8
Der Vorstand kann auf begründeten Antrag der Beitragspflichtigen
den Beitrag aufgrund § 5 der DHPV-Satzung auf eine zu benennende
Zeit stunden oder ermäßigen. § 9
Diese Beitragsordnung wurde am 06.10.2006 von der
Mitgliederversammlung der BAG Hospiz verabschiedet und tritt am
01.01.2007 in Kraft. Berlin, den 25.10.200711
| 10 |
Vgl. Anmerkung 2 |
| 11 |
Die Beitragsordnung wurde
aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung am
5.10.2007 bezüglich der Namensänderung redaktionell
angepasst. Weiterhin wurden im §6 zwei Termine zur Zahlung
der Beiträge festgesetzt. |
Beitragsordnung
als PDF-Download [aktualisiert: 19.12.2007] |