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Beitragsordnung ab 2007
vom 06.10.20061

Die Einnahmen des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes (DHPV) dienen ausschließlich ihrem gemeinnützigen Vereinszweck. Der DHPV strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Um seine Aufgaben wahrzunehmen und seine Unabhängigkeit zu wahren, wird von allen Mitgliedern ein finanzieller Beitrag erhoben.

Leistungsfähigere Mitglieder sind gebeten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem DHPV darüber hinaus Spenden zukommen zu lassen. Weniger leistungsfähige Mitglieder können im Einzelfall einen Antrag auf Herabsetzung des Mitgliedsbeitrags stellen, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitglieder sollen möglichst am Lastschriftverfahren teilnehmen.

An den verschiedenen Mitgliedsgruppen nach § 4 der DHPV-Satzung in der Fassung vom 05.10.2007 orientiert sich der Aufbau dieser Beitragsordnung.

§1

Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) zahlen einen Beitrag, der sich an der Art und Größe der Einrichtungen / Personen orientiert, die bei ihnen Mitglied sind. Für deren Mitglieder2 sind nach § 4.1 a der Satzung des DHPV die folgenden jährlichen Beiträge zu entrichten.

A I  für die Mitglieder / Mitarbeitenden3 der Hospizeinrichtungen jeglicher Art (ambulant, stationär, teilstationär), Palliativstationen je 2,00 €
zusätzlich
je Planbett
70,00 €
A II für die Mitglieder / Mitarbeitenden4 von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen fördern, die selbst Mitglied der LAG oder des DHPV sind, je 2,00 €
B I für juristische Personen einen Mindestbeitrag von 70,00 €
B II für juristische Personen, die bettenführende Einrichtungen sind und nicht unter A fallen, einen Mindestbeitrag von 300,00 €
C I für die Mitglieder / Mitarbeitenden5 von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen fördern, die selbst nicht Mitglied der LAG oder des DHPV sind, je 2,00 €
sowie einen zusätzlichen Sockelbeitrag von 700,00 €
C II für die Mitglieder / Mitarbeitenden6 von Fördervereinen, die ambulante Hospiz- und Palliativeinrichtungen fördern, die selbst nicht Mitglied der LAG oder des DHPV, je 2,00 €
sowie einen zusätzlichen Sockelbeitrag von 100,00 €
 
1 Nachdem die Mitgliederversammlung der BAG Hospiz zuletzt die Beiträge am 15.12.2001 festgesetzt hatte, beschließt die Mitgliederversammlung der BAG Hospiz am 06.10.2006 in Kassel mit Bezug auf die BAG-Satzung diese Beitragsordnung.
2 Mitglieder meint hier alle Personen, die - unabhängig vom jeweiligen Status - zu einer Hospizeinrichtung gehören, also z. B. Vereinsmitglieder, ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitende etc.
3 Vgl. Anmerkung 2
4 Vgl. Anmerkung 2
5 Vgl. Anmerkung 2
6 Vgl. Anmerkung 2

§ 2

Mitglieder nach § 4.1 b der DHPV-Satzung (Überregionale Organisationen - ÜO´s - der Hospizarbeit), die bundesweit oder in mehreren Bundesländern tätig sind) zahlen die folgenden jährlich zu entrichtenden Beiträge:

  Die ÜOs zahlen einen Jahresbeitrag von 400,00 €

§ 3

Mitglieder nach § 4.1 c der BAG-Satzung (Einrichtungen, natürliche und juristische Personen und Fördervereine, die nach der BAG-Satzung in der Fassung vom 16.11.2002 bereits eine direkte Mitgliedschaft innehaben – Altmitglieder nach der DHPV-Satzung in der Fassung vom 05.10. 2007) zahlen die folgenden jährlich zu entrichtenden Beiträge:

A I  für die Mitglieder / Mitarbeitenden7 von Hospiz- oder Pflege-Einrichtungen (ambulant, stationär, teilstationär) bzw. von Palliativstationen je 3,00 €
mindestens
jedoch
200,00 €
zusätzlich je Planbett 85,00 €
A II für die Mitglieder / Mitarbeitenden8 von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen fördern, die selbst Mitglied der LAG oder des DHPV sind, je 3,00 €
mindestens
jedoch
200,00 €
B für die Mitglieder / Mitarbeitenden9 von Fördervereinen, die stationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen fördern, die selbst nicht Mitglied der LAG oder des DHPV sind, je 4,00 €
mindestens
jedoch
400,00 €
zusätzlich je Planbett der geförderten Einrichtungen 90,00 €
C sonstige Einrichtungen / juristische Personen des Gesundheits- und Sozialwesens 500,00 €
D natürliche Personen 120,00 €

7 Vgl. Anmerkung 2
8 Vgl. Anmerkung 2
9 Vgl. Anmerkung 2

§4

Mitglieder nach § 4.1 d der DHPV-Satzung (natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder), die den DHPV fördern wollen) zahlen die folgenden jährlich zu entrichtenden Beiträge:

Fördermitglieder als natürliche Person (nur beratendes Stimmrecht) 75,00 €
Fördermitglieder als juristische Person (nur beratendes Stimmrecht) 300,00 €

§5

Mitglieder nach § 4.1e der DHPV-Satzung (Ehrenmitglieder) unterliegen nicht der Beitragspflicht.

§ 6

Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden nach § 5 der DHPV-Satzung jeweils im Januar des Kalenderjahres fällig.
Die Landesarbeitsgemeinschaften überweisen die Beiträge in zwei gleichen Raten zum Ende des ersten und zum Ende des zweiten Quartals.

§ 7

Berechnungsgrundlage sind Mitgliederzahlen10 und Planbetten zum 30.06. des jeweiligen Vorjahres. Die Landesarbeitsgemeinschaften haben diese Zahlen jeweils bis zum 30.09. des laufenden Jahres dem DHPV zu melden.

§ 8

Der Vorstand kann auf begründeten Antrag der Beitragspflichtigen den Beitrag aufgrund § 5 der DHPV-Satzung auf eine zu benennende Zeit stunden oder ermäßigen.

§ 9

Diese Beitragsordnung wurde am 06.10.2006 von der Mitgliederversammlung der BAG Hospiz verabschiedet und tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Berlin, den 25.10.200711

10 Vgl. Anmerkung 2
11 Die Beitragsordnung wurde aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 5.10.2007 bezüglich der Namensänderung redaktionell angepasst. Weiterhin wurden im §6 zwei Termine zur Zahlung der Beiträge festgesetzt.

PDF-Dokument: Beitragsordnung als PDF-Download [aktualisiert: 19.12.2007]


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